3 Gebrauch gemacht und in Art. 26 der Verordnung vom 23. September 2011 betreffend das Grundbuch (GBV; SR 211.432.1) bestimmt, dass folgende Angaben öffentlich sind: Alle Dienstbarkeiten und Grundlasten; sämtliche Anmerkungen mit Ausnahme von Grundbuchsperren, von Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks, von Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Wohneigentumsförderung sowie von auf kantonalem Recht beruhenden, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen.