2.2 Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, dem die Aufgabe zukommt, den Bestand der dinglichen Rechte an Grundstücken festzuhalten und bekannt zu machen (vgl. JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, vor Art. 942- 977 ZGB N. 11 f.; DIETER ZOBL, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 2004, N. 543). Jedermann hat Anspruch auf Auskunft über die Bezeichnung der Grundstücke und die Grundstücksbeschreibung sowie über Eigentümer, Eigentumsform und Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Zudem wurde der Bundesrat ermächtigt, weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen zu bezeichnen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen (Art.