2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei unbestritten, dass er vor der Erbteilung im Jahr 1993 als Miterbe Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft gewesen sei. Aus diesem Grund könne er gegen den damaligen Erbvertrag Klage erheben und habe Anspruch auf Einsicht ins Grundbuch. Es sei nicht Sache des Grundbuchamtes zu beurteilen, ob eine Klage möglich sei. Auch stehe es dem Grundbuchamt nicht zu, eine Klage durch Verweigerung der dafür notwenigen Auskünfte zu verhindern. Ein Gewinnanteilsrecht sei nie zur Diskussion gestanden, sondern es gehe um die Prüfung einer allfälligen Herabsetzungsklage.