Da über das erste Gesuch rechtskräftig entschieden worden ist, scheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des zweiten Gesuchs über ein hinreichendes Rechtschutzinteresse verfügt. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.