Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, woraufhin die JGK mit Verfügung vom 29. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren abschrieb. Infolge dessen ist die Verfügung des Grundbuchamtes vom 1. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen. Im hier zu beurteilenden Gesuch vom 5. Dezember 2012 verlangte der Beschwerdeführer Auskunft über den Verkaufspreis dieser Liegenschaft. Demnach geht es im Kern bei beiden Gesuchen um das gleiche Auskunftsbegehren. Da über das erste Gesuch rechtskräftig entschieden worden ist, scheint zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des zweiten Gesuchs über ein hinreichendes Rechtschutzinteresse verfügt.