2 ren an das Grundbuchamt, ihm sei eine Kopie des Kaufvertrages betreffend die per 1. Oktober 2012 verkaufte Liegenschaft C.-Strasse 10 in der Gemeinde D. zuzustellen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ihm als damaligem Mitbesitzer stehe es zu, zu prüfen, ob die Liegenschaft anlässlich der Erbteilung im Jahre 1993 richtig angerechnet worden sei. Am 1. Dezember 2012 wies das Grundbuchamt das Gesuch ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2012 bei der JGK Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, woraufhin die JGK mit Verfügung vom 29. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren abschrieb.