Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2012 hin, verweigerte ihm das Grundbuchamt mit Verfügung vom 22. März 2013 die gewünschte Bekanntgabe des Verkaufspreises. Folglich ist der Beschwerdeführer sowohl formell wie auch materiell beschwert. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse wird jedoch verneint, wenn ein gleiches Gesuch derselben Person bereits rechtskräftig entschieden worden ist, ausser das massgebende Recht sei geändert worden oder es lägen ein veränderter Sachverhalt oder Wiederaufnahmegründe vor (MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 7). Der Beschwerdeführer gelangte bereits am 16. November 2012 mit dem Begeh-