B. Mit Eingabe vom 4. April 2013 erhebt A. bei der JGK Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2013. Er beantragt, das Grundbuchamt sei anzuweisen, ihm Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, zumindest aber sei ihm der Verkaufspreis der Liegenschaft C.-Strasse 10 in der Gemeinde D. bekannt zu geben. Das Grundbuchamt verweist in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 17. April 2013 auf die Vorakten und verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 12. August 2013 an den gestellten Anträgen fest. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: