Mit Verfügung vom 22. März 2013 wies es das Begehren von A. um Bekanntgabe des besagten Verkaufspreises ab. Zur Begründung führte es aus, dass einerseits für das Bestehen eines nach wie vor aktuellen Gewinnanteilsrechts der Miterben keine konkreten Anhaltspunkte bestehen würden, dass andererseits der Kanton Bern sich bereits mehrfach gegen eine systematische Bekanntmachung von Handänderungen und gegen die Bekanntgabe von Veräusserungspreisen ausgesprochen habe.