A. Am 5. Dezember 2012 gelangte A. an das Grundbuchamt mit dem Gesuch um Bekanntgabe des Verkaufspreises der per 1. Oktober 2012 durch B. veräusserten Liegenschaft C.-Strasse 10 in der Gemeinde D.. Aufgrund eines in der gleichen Sache bereits bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (JGK) hängigen Beschwerdeverfahrens, sistierte das Grundbuchamt am 14. Januar 2013 das Gesuch vom 5. Dezember 2012. Nachdem die JGK am 29. Januar 2013 das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben hatte, nahm das Grundbuchamt das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung vom 22. März 2013 wies es das Begehren von A. um Bekanntgabe des besagten Verkaufspreises ab.