1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und das Grundbuchamt wird angewiesen, das von den Vertragsparteien in der Urschrift Nr. 100 z.G. der Schenkerin auf dem Grundstück Gemeinde D.- Gbbl. Nr. 1000 vereinbarte Rückfallsrecht vorzumerken. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Kanton Bern richtet Notar A. für das Beschwerdeverfahren vor der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion einen Parteikostenersatz in der Höhe von pauschal Fr. 2’000.– aus. Dieser ist beim Grundbuchamt einzufordern. 13