BSG 168.811]). Bei der Höhe der Parteientschädigung ist auch zu berücksichtigen, dass für den Aufwand und die Auslagen im Zusammenhang mit der Anmeldung beim Grundbuchamt kein Anspruch auf Parteikostenersatz besteht (Art. 107 Abs. 3 VRPG). In Würdigung des Umfangs der beiden im Verfahren vor der JGK eingereichten Rechtsschriften erscheint ein Parteikostenersatz in der Höhe eines Pauschalbetrags von Fr. 2'000.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: