12 Folge, dass einer Vormerkung des Rückfallsrechts nichts im Wege steht. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, und das Grundbuchamt ist anzuweisen, das von den Vertragsparteien in der Urschrift Nr. 100 vereinbarte Rückfallsrecht vorzumerken. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein Rückfallsvorbehalt je nach Situation und in Abweichung von der bisherigen Praxis der JGK auch bei einer gemischten Schenkung, etwa bei einer Grundstückübereignung mit Übertragung der aufhaftenden Pfandschulden, im Grundbuch vorgemerkt werden kann.