schen Beispiel widerlegte]). Massgebend für die Frage der Entgeltlichkeit bzw. der Natur der Schenkung kann aber nicht sein, ob die Personaldienstbarkeit bereits vorgängig errichtet wurde oder ob sie gleichzeitig mit der Grundstückübereignung eingeräumt wird. Aus diesen Gründen liegt denn auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Steuerrecht Unentgeltlichkeit auch dann vor, wenn bei einer Übertragung kein weiterer Kapitaleinsatz stattfindet, wie beispielsweise bei einer Abtretung schenkungshalber oder auf Anrechnung künftiger Erbschaft (vgl. BGer 2A.73/2004 vom 2.9.2005, E. 3 f., mit Hinweisen).