Vollends deutlich wird dies, wenn man sich bewusst macht, dass die Schenkerin die Nutzniessung ohne Weiteres auch bereits vor der Grundstücksübereignung in Form einer Eigentümerdienstbarkeit hätte errichten können (dass Art. 733 ZGB auch auf Personaldienstbarkeiten anwendbar ist, wird sowohl vom Berner Kommentar als auch vom Zürcher Kommentar anerkannt [vgl. HANS LEEMANN, Berner Kommentar, 1925, Art. 733 ZGB N. 16; PETER LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, Art. 733 ZGB N. 37 ff., letzterer mit Hinweis auf die gegenteilige Meinung von Eugen Huber, der den Nutzen an einer als Eigentümerdienstbarkeit ausgestalteten Nutzniessung verneint hatte, was Liver mit dem in N. 42 aufgeführten prakti-