Es war die Schenkerin selbst, die sich und ihrem Ehemann eine Nutzniessung vorbehalten hat (was bereits im Begriff Nutzniessungsvorbehalt zum Ausdruck kommt). Der Beschenkte verfügte nicht über einen Wert, den er der Schenkerin als Gegenleistung hätte zuwenden können, da die Nutzniessungsberechtigung nie in seiner rechtlichen Verfügungsmacht stand. Vollends deutlich wird dies, wenn man sich bewusst macht, dass die Schenkerin die Nutzniessung ohne Weiteres auch bereits vor der Grundstücksübereignung in Form einer Eigentümerdienstbarkeit hätte errichten können (dass Art.