Die Schenkerin machte ihrem Sohn mit anderen Worten ein im Moment zwar noch wertmässig geringes, aber reines Geschenk (der Wert des Geschenks entspricht der Differenz zwischen dem unbelasteten Grundstück und der kapitalisierten Nutzniessung). Die Vorstellung, der Beschenkte habe ein unbelastetes Grundstück erhalten und der Schenkerin seinerseits als Gegenleistung eine Personaldienstbarkeit eingeräumt, ist lebensfremd. Es war die Schenkerin selbst, die sich und ihrem Ehemann eine Nutzniessung vorbehalten hat (was bereits im Begriff Nutzniessungsvorbehalt zum Ausdruck kommt).