6.3 Aus der Sicht der JGK sind diese Einwände der Lehre berechtigt. In der Tat liegt der hier interessierenden Grundstückübereignung nicht eine gemischte, sondern eine reine Schenkung zugrunde. Übertragen wurde – faktisch – ein mit einer lebenslänglichen Nutzniessung belastetes Grundstück oder – anders ausgedrückt – das nackte Eigentum an ebendiesem Grundstück. Die Schenkerin machte ihrem Sohn mit anderen Worten ein im Moment zwar noch wertmässig geringes, aber reines Geschenk (der Wert des Geschenks entspricht der Differenz zwischen dem unbelasteten Grundstück und der kapitalisierten Nutzniessung).