11 werde das Nutzniessungsvermögen nicht zuerst auf den Beschenkten übertragen, mit dem Ziel, dass alsdann die Rückübertragung der Nutzniessung erfolge. Vielmehr habe der Schenker nicht alle Rechte am Vermögen übertragen, sondern einige Rechte (z.B. die Nutzniessung) für sich zurückbehalten. Folglich liege keine Gegenleistung für die Schenkung vor und sei diese eine reine und nicht eine gemischte (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, a.a.O., S. 16).