5.3 Überträgt man diese Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall, so ergibt sich als Zwischenergebnis, dass die Festlegung des Anrechnungswertes unter dem Gesichtspunkt der Unentgeltlichkeit kein Hindernis für die Vormerkung des Rückfallsrechts darstellen würde. Wie soeben ausgeführt wurde, liegt in der Anordnung einer betragsmässig fixierten Ausgleichspflicht keine Gegenleistung des Beschenkten an den Schenker. Die Schenkung ist daher mit Bezug auf dieses Element nicht zu einer «unreinen» bzw. gemischten Schenkung geworden, weshalb einer Vormerkung des Rückfallsrechts insofern nichts im Wege steht.