Das Schenkungsrecht ist insoweit anwendbar, als das gemischte Geschäft eine Schenkung enthält (BGE 98 II 352 E. 3). Dabei ist grundsätzlich für jede Rechtsfrage isoliert zu entscheiden in welchem Umfang die Regeln des jeweils betroffenen Nominattypenrechts zum Tragen kommen (AMSTUTZ/MORIN/SCHLUEP, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Einleitung vor Art. 184 ff. OR N. 10, N. 14 und N. 23).