Die Praxis nimmt ein mit Schenkung gemischtes Rechtsgeschäft an, sofern eine Zuwendung versprochen oder gemacht wird, der zwar eine Gegenleistung gegenübersteht, die aber nach dem Willen der Vertragsparteien jener Zuwendung dem Werte nach nicht entspricht und auch nicht entsprechen soll. Eine solche gemischte Schenkung verbindet Elemente eines entgeltlichen Vertrages mit solchen der Schenkung und ist gesetzlich nicht geregelt. Das Schenkungsrecht ist insoweit anwendbar, als das gemischte Geschäft eine Schenkung enthält (BGE 98 II 352 E. 3).