Das Wesensmerkmal einer Schenkung gemäss Art. 239 OR besteht darin, dass sie unentgeltlich ist. Das bedeutet, dass ausser der Schenkungsabsicht (causa donandi) kein anderer Rechtsgrund vorhanden ist und dass der Zuwendung keine Gegenleistung entspricht (PIERRE CAVIN, a.a.O., S. 186). Die Praxis nimmt ein mit Schenkung gemischtes Rechtsgeschäft an, sofern eine Zuwendung versprochen oder gemacht wird, der zwar eine Gegenleistung gegenübersteht, die aber nach dem Willen der Vertragsparteien jener Zuwendung dem Werte nach nicht entspricht und auch nicht entsprechen soll.