4.4 Ob an der vom Beschwerdeführer kritisierten Praxis festzuhalten ist, wonach ein Rückfallsrecht wegen des Numerus-Clausus-Prinzips (Art. 959 ZGB) von vornherein nicht vorgemerkt werden kann, wenn es sich bei der Übertragung um eine gemischte Schenkung handelt, ist fraglich. Die Frage kann jedoch offen 9 bleiben, falls es sich beim hier zur Diskussion stehenden Geschäft gar nicht um eine gemischte Schenkung handelt. Im Folgenden ist daher zunächst zu klären, wie das Grundgeschäft rechtlich einzuordnen ist.