Es sei daher nicht einzusehen, weshalb die im Schenkungsrecht vorgesehene Vormerkbarkeit eines Rückfallsrechts verneint werden müsse. Die gemischte Schenkung sei gesetzlich nicht geregelt und dennoch würden auf solche Rechtsverhältnisse schenkungsrechtliche Grundsätze angewendet. Zwar sei es aufgrund des Prinzips des numerus clausus der vormerkbaren Rechte nicht zulässig, auf andere Tatbestände ausgerichtete Rückfallsrechte vorzumerken, das bei einem Erbvorbezug vereinbarte Rückfallsrecht könne aber vorgemerkt werden.