OR zum Inhalt habe. Als unzulässig qualifizierte die Direktion daher die Vormerkung eines Rückfallsrechts im Falle einer Schenkung, bei welcher der Beschenkte als teilweise Gegenleistung die auf dem Grundstück haftenden Grundpfandschulden übernommen hatte (vgl. JGKE vom 26.3.1998, in ZBGR 2000 S. 187 E. 4, mit weiteren Hinweisen).