8 4.2 Wie bereits in E. 2.2 ausgeführt wurde, hat die JGK in einem früheren Entscheid erwogen, Art. 247 Abs. 2 OR könne unter Berücksichtigung von Art. 959 ZGB sinnvoll und rechtssystematisch richtig nur dahingehend verstanden werden, dass Voraussetzung für eine Vormerkung des Rückfallsrechts ein Vertrag sei, der tatsächlich eine Verpflichtung zu einer Zuwendung ohne Gegenleistung enthalte, mithin eine typische Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. OR zum Inhalt habe.