Das Rechtsgeschäft, mit dem der zukünftige Erblasser sein Vermögen oder Teile davon auf einen präsumtiven Erben überträgt, stellt eine gewöhnliche Zuwendung unter Lebenden − entweder einen Kauf oder eine Schenkung − dar. Sind die entsprechenden Begriffsmerkmale erfüllt, bleibt die Zuwendung eine Schenkung, sei sie nun ausgleichungspflichtig oder nicht (FRIEDRICH GERHARD MOSER, a.a.O., S. 36 f.; BGE 57 II 142 E. 1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Praxis der JGK, wonach ein Rückfallsrecht bei gemischten Schenkungen von Grundstücken von vorneherein nicht vormerkbar ist.