BGer 5C.60/2003 vom 7.5.2003, E. 3.1 und E. 3.2). Wird ein Ausgleichungsbetrag festgelegt, der unter dem Wert der Zuwendung liegt, kann dies bei ausgleichungspflichtigen Nachkommen einen Ausgleichungsdispens bewirken. Übersteigt hingegen der Betrag den Schätzungswert, kann der ausgleichungspflichtige Erbe die Herabsetzung verlangen, sofern sein Pflichtteil verletzt ist (FORNI/PIATTI, a.a.O, Art. 630 ZGB N. 1). Das Rechtsgeschäft, mit dem der zukünftige Erblasser sein Vermögen oder Teile davon auf einen präsumtiven Erben überträgt, stellt eine gewöhnliche Zuwendung unter Lebenden − entweder einen Kauf oder eine Schenkung − dar.