Demgegenüber geht es bei der Ausgleichung um die erbrechtliche Berücksichtigung (ganz oder teilweise) unentgeltlicher Zuwendungen des Erblassers an gesetzliche Erben bzw. an Nachkommen. Die Ausgleichung erfolgt regelmässig nach dem Wert der Zuwendung im Zeitpunkt des Erbganges oder, wenn die Sache vorher veräussert worden ist, nach dem dafür erzielten Erlös. Der Erblasser kann allerdings wie im hier zu beurteilenden Fall den Ausgleichungsbetrag auch selber konkret ziffernmässig festlegen (Art. 630 ZGB; vgl. BGer 5C.76/2006 vom 16.2.2007, E. 2.1; BGer 5C.60/2003 vom 7.5.2003, E. 3.1 und E. 3.2).