3.3 Die Schenkung mit Rückfallsrecht bei Vorversterben des Beschenkten ist eine Schenkung unter der auflösenden Bedingung, dass die geschenkte Sache an den Schenker zurückfällt, wenn der Beschenkte vor dem Schenker stirbt (vgl. PIERRE CAVIN, Kauf, Tausch, Schenkung, in Schweizerisches Privatrecht VII/I, 1977, S. 193 f.). Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, mit der jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Demgegenüber geht es bei der Ausgleichung um die erbrechtliche Berücksichtigung (ganz oder teilweise) unentgeltlicher Zuwendungen des Erblassers an gesetzliche Erben bzw. an Nachkommen.