7 chen Ausgleichung, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt (Art. 626 Abs. 2 ZGB). In der Lehre wurde in diesem Zusammenhang diskutiert, ob der Hauptfall der unentgeltlichen Zuwendungen, die Schenkung, nicht generell von der Ausgleichungspflicht auszunehmen sei. Das Bundesgericht hat die Schenkung eines Grundstücks in einem neueren Entscheid jedoch der Ausgleichungspflicht unterstellt (vgl. BGE 131 III 49 ff.; FORNI/PIATTI, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2011, Art. 626 ZGB N. 8 und N.11).