3.2 Zivilrechtlich gesehen handelt es sich bei der Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft bzw. beim Erbvorbezug um eine (gemischte) Schenkung an einen ausgleichungspflichtigen Präsumtiverben, das heisst an eine Person, die im Zeitpunkt der Abtretung Erbe des Schenkenden wäre (vgl. FRIEDRICH GERHARD MOSER, Die erbrechtliche Ausgleichung gemischter Schenkungen, Bern 1973, S. 43 ff.). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, untersteht im Rahmen der Teilung der Erbschaft der erbrechtli-