Ein Rechtsgeschäft mit ausdrücklicher Anordnung der Ausgleichungspflicht (ohne sonstige Gegenleistung) bleibe damit eine reine Schenkung. Die Praxis der JGK, wonach bei gemischten Schenkungen ein Rückfallsrecht nicht vorzumerken sei, stosse zudem in der Lehre auf Kritik. Art. 247 Abs. 2 OR sehe die Möglichkeit, ein Rückfallsrecht vorzumerken, ausdrücklich vor. Auch auf gemischte Schenkungen finde das Schenkungsrecht nach Art. 239 ff. OR Anwendung. Dass dies für eine gemischte Schenkung, bei der die Schenkungsabsicht im Vordergrund stehe, nicht möglich sein solle, leuchte nicht ein.