Die Schenkerin habe entgegen der Meinung des Grundbuchamtes nicht eine (bereits bestehende) Ausgleichungspflicht angeordnet, sondern sie wegbedungen, soweit sie über den festgelegten Betrag hinausgehe. Eine reine Schenkung liege im Übrigen dann vor, wenn das Merkmal der Unentgeltlichkeit gegeben sei. Die Anordnung der Ausgleichungspflicht stelle gemäss BGE 120 II 417 E. 3b keine Gegenleistung zu Lebzeiten dar und sei unentgeltlich. Ein Rechtsgeschäft mit ausdrücklicher Anordnung der Ausgleichungspflicht (ohne sonstige Gegenleistung) bleibe damit eine reine Schenkung.