6 Rechtsgeschäft, das entgegen einer bestehenden Vormerkung abgeschlossen wird, entfaltet daher dieser gegenüber keine Rechtswirksamkeit. Für die Eintragung einer Vormerkung gilt wie vorstehend dargelegt das Prinzip des numerus clausus der im Grundbuch vormerkbaren Rechte. Daher hat das Grundbuchamt im Rahmen der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts zu kontrollieren, ob sich das ihm zur Anmeldung vorgelegte Recht unter die vom Gesetz vorgesehenen Fälle der Vormerkung subsumieren lässt (vgl. BETTINA DEILLON-SCHEGG, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, 1997, S. 215 und S. 242).