2.3 Vormerkungen bewirken typischerweise eine Beschränkung der Verfügungsmacht des Eigentümers desjenigen Grundstücks, auf das sich die Vormerkung bezieht, und zwar derart, dass das vorgemerkte Recht bzw. die vorgemerkte Rechtsbeziehung den Vorrang gegenüber später am gleichen Grundstück erworbenen dinglichen Rechten erhält. In Bezug auf die Vormerkung des Rückfallsrechts bei einer Grundstücksschenkung bedeutet dies, dass – anders als bei der kaufsweisen Grundstückübereignung – dem Schenker bei Eintritt der Bedingung die Durchsetzung seines Anspruches nicht nur gegenüber den Erben des Beschenkten, sondern auch gegenüber Dritten möglich ist, die inzwischen Rechte