Voraussetzung für eine Vormerkung des Rückfallsrechts ist gemäss ständiger Praxis der JGK ein Vertrag, der tatsächlich eine Verpflichtung zu einer Zuwendung ohne Gegenleistung enthält, also eine Schenkung im Sinne von Art. 239 ff. OR und nicht etwa eine gemischte Schenkung (bei der eine entgeltliche Zuwendung mit einer unentgeltlichen verbunden ist) zum Inhalt hat. Eine solche gemischte Schenkung liegt etwa vor, wenn der Beschenkte als Gegenleistung die auf dem Grundstück haftenden Grundpfandschulden zugunsten des Schenkers übernimmt (vgl. JGKE vom 26.3.1998, in ZBGR 2000 S. 187 E. 4).