2.2 Persönliche Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete (Art. 959 ZGB). Der Schenker kann den Rückfall der geschenkten Sache an sich selbst vorbehalten für den Fall, dass der Beschenkte vor ihm sterben sollte. Dieses Rückfallsrecht kann bei der Schenkung von Grundstücken oder dinglichen Rechten an solchen im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 247 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. NEDIM PETER VOGT, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2011, Art. 247 OR). Voraussetzung für eine Vormerkung des Rückfallsrechts ist gemäss ständiger Praxis