In seiner Beschwerdevernehmlassung führte es ergänzend aus, Abtretungsverträge auf Rechnung künftiger Erbschaft seien Innominatkontrakte. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage zur Vormerkung von Rückfallsrechten. Werde in einem Schenkungsvertrag eine Ausgleichungspflicht angeordnet oder vereinbart, so gelte der Vertrag als Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft und ein Rückfallsrecht könne nicht vorgemerkt werden.