5 Streitig und zu prüfen ist, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Rückfallsrecht am geschenkten Grundstück im Grundbuch vorzumerken ist. Das Grundbuchamt hat eine solche Vormerkung abgelehnt und erwogen, dass materiell keine reine Schenkung vorliege, sondern eine Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft bzw. ein Erbvorbezug. Die Voraussetzungen für eine Vormerkung des Rückfallsrechts seien daher nicht erfüllt. In seiner Beschwerdevernehmlassung führte es ergänzend aus, Abtretungsverträge auf Rechnung künftiger Erbschaft seien Innominatkontrakte.