Über diesen Betrag hinaus werde der Beschenkte von der Ausgleichungspflicht entbunden (Ziff. 3). Weiter behielt sich die Schenkerin den Rückfall des Vertragsobjekts an sich selbst vor, für den Fall, dass der Beschenkte vor der Schenkerin sterben sollte, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Der Rückfall sei im Grundbuch vorzumerken (Ziff. 4).