2. 2.1 Im Schenkungsvertrag vom 6. Dezember 2011 vereinbarten die Parteien zusätzlich zur Schenkung des Grundstücks Gemeinde D. Gbbl. Nr. 1000 unter dem Titel «Übrige Vertragsbestimmungen», dass die Schenkerin sich und ihrem Ehemann die lebenslängliche, unentgeltliche Nutzniessung am Vertragsobjekt vorbehalte (Ziff. 1). Ausserdem verpflichteten sie sich dazu, dass die Ausgleichung in der dereinstigen erbrechtlichen Auseinandersetzung beim Tode der Schenkerin nach dem von den Parteien vereinbarten Wert von Fr. 600’000.− erfolge. Über diesen Betrag hinaus werde der Beschenkte von der Ausgleichungspflicht entbunden (Ziff. 3).