Die JGK hat bereits in einem Entscheid vom 30. August 2012 festgehalten, sie nehme in Aussicht, ihre Praxis zur Legitimation des Notars in künftigen Fällen restriktiver als bisher zu handhaben. Seit kurzem ist dieser Entscheid auf der Internetseite der JGK (http://www.jgk.be.ch/) zugänglich („Grundbuchämter“ – „Entscheide“). Die Veröffentlichung erfolgte indessen zu einem Zeitpunkt, in dem Notar A. die vorliegende Beschwerde bereits in seinem eigenen Namen eingereicht hatte. Eine restriktivere Handhabung der Legitimationsregeln ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig: