Nicht zur Beschwerdeführung in eigenem Namen sind Anwältinnen und Anwälte aber legitimiert, wenn es nur darum geht, sich von der oberen Instanz die Richtigkeit der vor der Vorinstanz vertretenen Argumentation im Hinblick auf allfällige Schadenersatzbegehren bestätigen zu lassen. Die JGK verkennt nicht, dass Notare und Anwälte unterschiedliche Funktionen wahrnehmen, dass der Notar namentlich ein öffentliches Amt ausübt und – anders als im Regelfall der Anwalt – massgeblich an der Schaffung der zu überprüfenden Tatsachen (Urkunde) beteiligt ist. Es erscheint aber jedenfalls fraglich, ob diese Unterschiede die skizzierte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermögen.