Fraglich ist weiter, ob die Zulassung von Notarinnen und Notaren zur Grundbuchbeschwerde in eigenem Namen nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Anwältinnen und Anwälten führt. Auch Anwältinnen und Anwälte sind zwar befugt, in eigenem Namen Beschwerde zu führen, soweit sie ein direktes eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben. Das trifft etwa zu bei der Festsetzung des amtlichen Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege, da der entsprechende Anspruch direkt dem amtlichen Anwalt und nicht seinem Klienten zusteht (vgl. BGE 110 V 360 E. 2).