Wie ist die Kostenliquidation vorzunehmen? Auch das Bundesgericht hatte in seiner ursprünglichen Praxis auf «difficultés et inconvénients» dieser Art hingewiesen und die Befugnis des Notars, in eigenem Namen Beschwerde zu führen, auf Fälle beschränkt, in denen ein von ihm angemeldetes Geschäft aus Gründen abgewiesen wurde, die mit seiner Stellung als zur Anmeldung befugte Urkundsperson zusammenhingen (BGE 55 I 341, 344). Fraglich ist weiter, ob die Zulassung von Notarinnen und Notaren zur Grundbuchbeschwerde in eigenem Namen nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Anwältinnen und Anwälten führt.