Bereits FRITZ GYGI hat die in BGE 105 II 45 E. 1 bejahte Befugnis des Notars zur Beschwerdeführung in eigenem Namen als «fragwürdige Anerkennung der Drittbeschwerde» bezeichnet (a.a.O. S. 162). Sie führt denn auch zu verschiedenen ungeklärten Problemen: Wie verhält es sich, wenn der Notar gegen den Willen des Verfügungsadressaten in eigenem Namen Beschwerde führt? Ist der selbst nicht Beschwerde führende Verfügungsadressat von Amtes wegen an dem vom Notar angestrengten Beschwerdeverfahren zu beteiligen? Wie ist die Kostenliquidation vorzunehmen?