3 enten zu vertreten und zu verantworten habe, sei er stärker als jedermann betroffen und stehe zur Streitsache in einer besonderen und nahen Beziehung (BGE 116 II 136 E. 4 und 5, BGer 5A.33/2006 vom 24.4.2007 E. 1, nicht in BGE 128 III 18 publizierte E. 1 von BGer 5A.7/2001 vom 6.9.2001). Die bernischen Rechtspflegebehörden haben sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVR 1999 S. 49 E. 1). Über die Schlüssigkeit dieser Argumentation liesse sich streiten. Bereits FRITZ