B. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts erhebt Notar A., vertreten durch Fürsprecher E., mit Eingabe vom 14. Juni 2012 Beschwerde bei der Justiz-, Ge- meinde- und Kirchendirektion (JGK). Er beantragt, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das von den Vertragsparteien in der Urschrift Nr. 100 vereinbarte Rückfallsrecht vorzumerken. Das Grundbuchamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 verzichtet der Beschwerdeführer auf eine Replik. 2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: